SITUATION 3

Der Erbfall
ist eingetreten

ENTERBUNG,
PFLICHTTEILSANSPRÜCHE,
STREITPUNKT ERBENGEMEINSCHAFT

Der Eintritt eines Erbfalles mit dem Tod des Erblassers kann auf vielerlei Arten für Streit unter den Angehörigen bzw. den Erben sorgen.

Streitpunkte sind häufig folgende:

  • Enterbung
  • Alle Fragen rund um die Pflichtteilsansprüche
  • Streitigkeiten im Rahmen einer Erbengemeinschaft

IHRE FRAGEN ZU ERBSTREITPUNKTEN,
AUF DIE SIE EINE ANTWORT BRAUCHEN

MELDEN SIE SICH GERN BEI MIR.

Das kann man sich ganz plakativ vorstellen, wenn der Erblasser einen Angehörigen oder den Ehepartner testamentarisch enterbt hat. Diese Entscheidung kann jeder spätere Erblasser treffen; es steht ihm völlig frei, wie er seinen Nachlass gestaltet. Diese Situation ist für den Enterbten emotional belastend und wirft für ihn viele rechtliche Fragen auf. Bitte wenden Sie sich jederzeit an mich, wenn Sie enterbt worden sind und Fragen zum weiteren Vorgehen haben.

Enterbung


  • Kann ich rechtmäßig enterbt werden?
  • Können meine Kinder rechtmäßig enterbt werden?
  • Was sind die Folgen einer Enterbung?
  • Wie erfolgt eine Enterbung?
  • Was bedeutet Erbunwürdigkeit?

Das kann man sich ganz plakativ vorstellen, wenn der Erblasser einen Angehörigen oder den Ehepartner testamentarisch enterbt hat. Diese Entscheidung kann jeder spätere Erblasser treffen; es steht ihm völlig frei, wie er seinen Nachlass gestaltet. Diese Situation ist für den Enterbten emotional belastend und wirft für ihn viele rechtliche Fragen auf. Bitte wenden Sie sich jederzeit an mich, wenn Sie enterbt worden sind und Fragen zum weiteren Vorgehen haben.

Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs


  • Ich bin ausdrücklich im Testament enterbt worden – was kann ich tun?
  • Ich bin als gesetzlicher Erbe nicht im Testament erwähnt – was bedeutet das?
  • Ich bin vollständig enterbt worden – steht mir ein Pflichtteilsanspruch zu?
  • Ich bin zwar als Erbe eingesetzt, aber zu einer sehr geringen Quote bzw. mit einer kleinen Summe – habe ich hier irgendwelche Ansprüche?
  • Meine Schwester/mein Bruder spricht immer davon, dass ich mir ein Geschenk des verstorbenen Vaters später anrechnen lassen müsse – was soll das heißen?
  • Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Für den Fall der Enterbung sichert das Pflichtteilsrecht den nahen Angehörigen des Erblassers eine finanzielle Mindestbeteiligung. Das heißt, ein naher Angehöriger, der ein Pflichtteilsberechtigter ist, geht trotz Enterbung finanziell nicht leer aus.

Bitte sprechen Sie mich an, wenn Sie ausdrücklich enterbt wurden, damit wir klären können, ob Sie als naher Angehöriger pflichtteilsberechtigt sind und wie Sie rechtlich mit der Enterbung umgehen, und welche weiteren Schritte wir einleiten sollten.

Ebenso können Sie sich bei mir melden, wenn Sie auf der anderen Seite stehen, also wenn Sie von einem enterbten Verwandten mit dem Verlangen eines Pflichtteilsanspruchs konfrontiert werden. Ich werde prüfen, ob der Verwandte tatsächlich pflichtteilsberechtigt ist und ob seine Forderung berechtigt ist.

Aber nicht nur im Falle der ausdrücklichen und vollständigen Enterbung kommt das Pflichtteilsrecht dem Betroffenen zur Hilfe. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte durch Einsetzung anderer Personen als Erben faktisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kommt der Pflichtteilsanspruch zum Tragen. Selbst in dem Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe geworden ist, seine Beteiligung am Gesamterbe aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ausmacht, lässt dessen Pflichtteilsanspruch entstehen.

Wenden Sie sich gerne an mich, wenn Sie geklärt haben möchten, ob Sie einen Pflichtteilsanspruch haben und an wen Sie sich wenden müssen, um diesen Anspruch geltend zu machen.

Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs muss der Pflichtteilsberechtigte bestimmte Vorempfänge berücksichtigen.

Zum einen muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, anrechnen lassen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erblasser diese Zuwendung mit der ausdrücklichen Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Hier gibt es also gestalterische Stellschrauben in Bezug auf die Anrechnungsbestimmung. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie wissen möchten, wie eine entsprechende Passage im Testament gemeint ist, bzw. wenn Sie derart eine Anrechnung im eigenen Fall ausdrücklich anordnen oder ausschließen möchten.

Bei der Erbauseinandersetzung unter Abkömmlingen als gesetzliche Erben muss der Abkömmling Vorempfänge, die nach dem Gesetz ausgleichspflichtig sind, bei der Auseinandersetzung zur Ausgleichung bringen. Wenden Sie sich gerne an mich, wenn Sie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung solche Fragen beschäftigen und Sie die genaue Vorgehensweise von mir erklärt haben möchten.

Konfrontation mit einem Pflichtteilsanspruch


  • Ich bin Erbe geworden, und ein Verwandter behauptet, einen Pflichtteilsanspruch zu haben – was kann ich tun?
  • Ich bin nach dem Tod meines Ehepartners Alleinerbe geworden, die Kinder machen Pflichtteilsansprüche geltend – ist das rechtens?
  • Sind die Eltern meines verstorbenen Ehepartners pflichtteilsberechtigt?
  • Kann man einen Pflichtteil entziehen bzw. beschränken?
  • Kann man auf das Pflichtteilsrecht verzichten?

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?


  • Was bedeutet der Begriff „Pflichtteilsergänzungsanspruch“?
  • Welche Schenkungen sind hierbei ausgleichsgleichspflichtig?
  • Ist hierbei der Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch eine Schenkung?
  • Gegen wen richtet sich der Anspruch?
  • Mit welchem Wert wird die Schenkung angerechnet?
  • Was bedeutet hier die sog. 10-Jahres-Frist und wie genau wird sie angewendet?
  • Gilt die 10-Jahres-Frist auch bei Schenkungen an den Ehepartner?
  • In welchen Fällen beginnt die Frist nicht zu laufen?
  • Welche Rolle spielen hierbei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. Einräumung eines Wohnungsrechts?

Das BGB hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind. Dies geschieht im Rahmen des sog. Pflichtteilsergänzungsanspruchs. So soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten kleinere oder auch größere Teile seines Vermögens verschenkt, dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil verringert.

Streit innerhalb der
Erbengemeinschaft


  • Wie ist die Verwaltung des Nachlasses geregelt?
  • Was bedeutet in diesem Zusammenhang ordnungsgemäße und außerordentliche Verwaltung?
  • Was bedeutet Notverwaltung?
  • Wie kann über einen Nachlassgegenstand verfügt werden?
  • Es sind minderjährige Miterben in unserer Erbengemeinschaft – was bedeutet das für uns?
  • Welche Befugnisse hat jeder einzelne Miterbe?
  • Welche Auskunftsansprüche haben die Erben und gegen wen?
  • Wie wird die Erbengemeinschaft beendet?
  • Ist eine Erbengemeinschaft immer auf Auseinandersetzung gerichtet?
  • Können die Miterben der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung ausschließen?
  • Wie genau geschieht die Teilung der Nachlassgegenstände?
  • Was ist ein Auseinandersetzungsvertrag?
  • Was ist eine Erbteilsübertragung und wie geht sie vonstatten?

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer, wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist. Die verschiedenen Erben werden automatisch Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft. Diese gesetzliche Anordnung kann bei einer Mehrzahl von Erben nicht umgangen werden. Dies ist misslich, denn je mehr Personen im Rahmen einer Erbschaft zusammentreffen, desto eher entstehen Konflikte und Streitpunkte, die das Verhältnis der Personen zueinander und die Rechte und Pflichten dieser innerhalb der Erbengemeinschaft betreffen. Die häufigsten Streitpunkte sind – wenn wie so häufig testamentarisch hier nicht Vorsorge getroffen wurde – die konkrete Vorgehensweise bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Haftung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Hierunter sind zu verstehen alle Maßnahmen zur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses. Für die ordnungsgemäße Verwaltung gilt das Mehrheitsprinzip. Im Verhältnis zu fremden Dritten allerdings gilt, dass über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden kann. Für die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes bedeutet dies also, dass alle gemeinschaftlich handeln müssen oder aber ein Miterbe entsprechend bevollmächtigt worden ist. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass alleine die Frage des „Ob“ einer Veräußerung eines Nachlassgegenstandes kontroverse Meinungen hervorruft. Wenn Sie hier Klärungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich. Gerne bin ich auch behilflich bei der Vermittlung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Erbenhaftung


  • Wie haften die Erben vor der Annahme der Erbschaft?
  • Wie haften die Erben bis zur Teilung des Nachlasses?
  • Wie haften die Erben nach der Teilung des Nachlasses?

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