17 Irrtümer zum Thema Erben
aus der Praxis
WUSSTEN
SIE ES?
Wenn kein Testament errichtet wurde, greift die gesetzliche Erbfolge. Wer danach erbt, hängt davon ab, wie Ihre Familienstruktur ist:
Kinderlose Ehe:
Der Ehepartner ist neben den Geschwistern und Eltern des Verstorbenen Miterbe und somit Teil dieser Erbengemeinschaft.
Ehe und Kinder:
Ehe im gesetzlichen Güterstand: Der Ehepartner erbt zu ½ Anteil und die Kinder des Verstorbenen teilen sich den anderen ½ Anteil zu gleichen Teilen.
Ehe in Gütertrennung:
Ist ein Kind vorhanden, so erbt dieses neben dem Ehepartner zu ½ Anteil.
Sind zwei Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte 1/3 und die beiden Kinder je 1/3.
Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte ¼, die Kinder die restlichen ¾ unter sich zu gleichen Teilen.
Ehe in Gütergemeinschaft:
Der Ehepartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ Anteil und die übrigen Erben zusammen ¼ .
Das stimmt nicht. Partner, die nicht miteinander verheiratet sind, haben kein gesetzliches Erbrecht. Das heißt, wenn kein Testament vorhanden ist, geht der Lebenspartner komplett leer aus, auch wenn die Partner sich gegenseitig mündlich etwas Anderes versprochen haben.
Das stimmt nur dann so, wenn Sie eigene Abkömmlinge, also Kinder haben. Sind Sie ledig, geschieden oder verwitwet und sind gleichzeitig kinderlos, so erben Ihre Eltern. Wenn in diesem Fall Ihre Eltern nicht mehr leben, so erben die Geschwister anstelle der Eltern bzw. des Elternteils.
Hinterlässt Ihr verstorbenes Kind seinerseits Kinder, so geht das Erbrecht des verstorbenen Kindes auf dessen Kinder (also Ihre Enkel) über.
Uneheliche Kinder erben genauso wie eheliche Kinder, sprich neben dem Ehepartner zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass das uneheliche Kind als Miterbe mit Ihren ehelichen Kindern und dem überlebenden Ehepartner eine Erbengemeinschaft bildet.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (sprich: ohne die Errichtung eines Testaments) erbt das Stiefkind nicht von Ihnen, da es ist kein direkter Abkömmling von Ihnen ist.
Nein. Die Trennung allein hat keinen Einfluss auf die Erbfolge; nur bei Scheidung entfällt das Ehegattenerbrecht. Das bedeutet, ein seit Jahren getrenntlebender Ehegatte erbt genauso wie unter Nr. 1 dargestellt.
Das stimmt in letzter Konsequenz nicht immer. Denn über Umwege von weiteren Todesfällen in der Familie kann das anders ausgehen, wenn nicht testamentarisch verfügt wurde. Haben die geschiedenen Ehegatten Kinder und verstirbt zunächst einer der geschiedenen Ehegatten, so erben die Kinder von dem Verstorbenen als dessen Abkömmlinge. Verstirbt nun eines der Kinder vor dem anderen geschiedenen Ehegatten, ohne dass es selbst Kinder hat, so erbt der geschiedene Ehegatte den Anteil, den zuvor das verstorbene gemeinsame Kind geerbt hat.
Das ist so kein Automatismus. Denn durch die Enterbung haben Sie noch keinen Erben eingesetzt. Ist kein Erbe eingesetzt, so ist durch Auslegung zur ermitteln, wer nach dem Erblasserwillen Erbe werden sollte.
Das Gesetz sieht vor, dass nahe Angehörige des Erblassers nicht vollständig von der finanziellen Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen werden können. Dies hat der Gesetzgeber durch das sog. Pflichtteilsrecht abgesichert.
Die Pflichtteilsberechtigten sind hierbei: die Abkömmlinge des Erblassers und dessen Eltern (falls diese noch leben) und Ehepartner.
Das wäre ein großer Fehler, denn das deutsche Gesetz regelt die Erbschaft als sog. Vonselbsterwerb. D.h., der Erbe wird mit dem Tod des Erblassers automatisch Erbe. Wollen Sie dies verhindern, so müssen Sie tätig werden und aktiv das Erbe ausschlagen. Dies können Sie entweder vor dem zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar erledigen. Hierfür gilt eine sechswöchige Frist, die an dem Tag zu laufen beginnt, an dem Sie von dem Todesfall und der Erbschaft erfahren. Unternehmen Sie hingegen nichts, so haben Sie die Erbschaft automatisch angenommen.
Wenn die Erbschaft angenommen wurde, werden sowohl die Forderungen des Erblassers als auch dessen Verbindlichkeiten übernommen. Meistens kann man innerhalb der 6-Wochen-Frist, die man bis zur Erklärung der Ausschlagung hat, nicht ausreichend prüfen, ob der Nachlass verschuldet ist oder nicht. Daher kann es durchaus vorkommen, dass man erst im Nachhinein (und auch erst nach dem Ablauf der 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung) bemerkt, dass sich erhebliche Verbindlichkeiten im Nachlass befinden. Dann hat man auch ohne sein Wissen Schulden geerbt.
Das stimmt so nicht! Seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, wonach der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen darüber entscheidet, welches Recht Anwendung auf den Erbfall findet. Dies ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit! Wer also seine Rentenzeit im Ausland verbringt, und sodann auch im Ausland verstirbt, hatte vor seinem Tod den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Das Recht dieses Landes kommt in diesem Fall zur Anwendung.
Das ist falsch! „Vermachen“ kann man nur einzelne Gegenstände im Rahmen eines (daher kommt der Begriff auch) sog. Vermächtnisses. Derjenige, der etwas aus dem Nachlass vermacht bekommt, ist aber noch lange nicht der Erbe. Und nur der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen und tritt in dessen Rechtsposition ein.
Nein, das ist falsch! Ein privatschriftliches Testament ist nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser selbst und handschriftlich verfasst wurde und auch von diesem eigenhändig unterschrieben wurde. Sobald ein privatschriftliches Testament mit dem PC oder dem Tablet verfasst ist (und auch dort mit elektronischer Unterschrift gespeichert wurde), ist es nicht wirksam errichtet. Das hat die vollständige Unwirksamkeit des Testaments zur Folge.
Das trifft nicht zu. Schenkungen zu Lebzeiten werden bei dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Dieser stellt demnach einen zeitlich begrenzten Schutz des Pflichtteilsberechtigten dagegen dar, dass der Erblasser durch Schenkungen sein Vermögen und damit den Nachlass verkleinert. Zeitlich begrenzt ist dieser Schutz deshalb, weil nur Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall in die Berechnung mit einfließen. Die Schenkung findet für die Pflichtteilsberechnung immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt (pro Jahr werden 10 % abgezogen).
Selbstverständlich kann jeder Testierende seine eigenen einseitigen letztwilligen Verfügungen (also sein Testament) jederzeit widerrufen und ändern.
Wenn Ehepartner ein gemeinsames Testament errichtet haben, und sich hierin gegenseitig bedacht haben und somit sog. wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, können sie sich nicht mehr so einfach von dem gemeinsamen Testament lösen bzw. können diese nicht einfach so einseitig ändern.
Leben beide Ehegatten noch, kann derjenige, der sich einseitig lösen will, dem anderen gegenüber den Rücktritt von der gemeinsamen wechselbezüglichen Verfügung erklären. Diese Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet sein und muss dem anderen zugestellt werden.
Die Bindungswirkung hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen tritt dann mit dem Tod des Erstversterbenden ein und hat zur Folge, dass der Überlebende zu diesem Zeitpunkt das Recht zum Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung verliert und damit generell die Möglichkeit, den anderen (mittlerweile Verstorbenen) durch eine abweichende Verfügung zu beeinträchtigen.