BESONDERHEIT
DER DIGITALE NACHLASS

Unser Leben wird immer „digitaler“ und wir hinterlassen unweigerlich einen digitalen Fußabdruck im Netz. Wir treffen uns digital mit Freunden auf Social Media Plattformen wie Facebook oder tauschen uns über Formate wie Snapchat, TikTok oder Instagram aus. Das sind die „privaten“ Seiten der digitalen Welt.

Es gibt aber auch die „wirtschaftliche“ digitale Welt, die wir tagtäglich nutzen; wir schreiben Emails, nutzen Onlinebezahldienste wie PayPal oder Onlinebanking verschiedener Anbieter. Viele – gerade junge Leute – bestreiten mittlerweile ihren Lebensunterhalt hauptsächlich online, wenn sie Influencer, Werbetreibende oder E-Game-Sportler sind. Somit hat dieser Bereich nicht unerheblichen Vermögensbezug und stellt für einige Personen den Großteil ihres Vermögens dar.

Die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang resultieren aus der Tatsache, dass es in Deutschland kein Eigentum an Daten gibt und führen zu der Frage, wie GENAU die Inhalte der digitalen Welt eigentlich rechtlich einzuordnen sind.

Was geschieht nun mit den Daten, den entsprechenden Passwörtern, den digitalen Vertragsverhältnissen, den Onlinekonten und den Nutzungsrechten an privaten oder gewerblichen Accounts, wenn die Inhaber versterben?

Nach Urteilen des BGH ist nunmehr sicher, dass der digitale Nachlass grundsätzlich dem Erbrecht unterfällt. Beispielsweise gehen die hierunter fallenden Nutzungsverträge mit Social Media Plattformen im Rahmen der Erbfolge auf die Erben über. Einzelheiten hierzu sind jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Diese Tatsache wird in der Beratungspraxis leider immer noch vernachlässigt. Wir sollten klären, ob sie einen sog. digitalen Nachlass haben, inwieweit er einen Vermögenswert darstellt und wie sie dessen Übergang im Todesfall gestalten können.

IHRE FRAGEN ZUM ERBEN VON DIGITALEM NACHLASS,
AUF DIE SIE EINE ANTWORT BRAUCHEN

MELDEN SIE SICH GERN BEI MIR.

Ich bin Erbe eines Social Media Accounts


  • Habe ich das Recht, den Account und alle dazugehörigen Daten einzusehen?
  • Habe ich als Erbe des Accounts das Recht, diesen weiterzubetreiben?
  • Habe ich als Erbe des Accounts das Recht, diesen zu kündigen bzw. zu löschen?

Der digitale Nachlass


  • Was fällt alles unter den Begriff „Digitaler Nachlass“?
  • Geht der digitale Nachlass als Vermögenswert auf den Erben/die Erben über?
  • Inwieweit hat der digitale Nachlass Einfluss auf das Pflichtteilsrecht?
  • Welche vorsorgenden Gestaltungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich des digitalen Nachlasses?
  • Was hat es mit der „digitalen Vollmacht“ auf sich?

Kryptowährungen sind keine Sachen im rechtlichen Sinne, aber auch keine formellen Rechtspositionen wie Forderungen. Das Datenvolumen, welches das Kryptoguthaben bildet, hat keinen eigenen Vermögenswert. Wem also die jeweilige Kryptowährung „gehört“, hängt von der Verfügungsgewalt ab, die über den sog. „Private-Key“ (den kryptographischen Schlüssel) vermittelt wird. Wer also über diesen Schlüssel verfügt, kann dementsprechend Transaktion über das im Wege des Blockchain-Eintrages zugeordnete Kryptoguthaben durchführen und somit dieses wirtschaftlich auch nutzen.

Konkret kommt es zur Vererblichkeit der Kryptowährung über den „Private-Key“, welcher im „Wallet“ gespeichert ist. Dies bedeutet, dass ein Erbe das Kryptoguthaben nicht erlangen kann, wenn ihm nicht auch der „Private-Key“ zufällt. Ohne diesen Schlüssel ist also der Nachlasswert für den Erben wirtschaftlich nicht nutzbar, da er nicht darauf zugreifen kann.

Die Problematik bei der konkreten Vererblichkeit von Kryptowährungen liegt darin begründet, dass die Erben überhaupt Kenntnis von dem Bestehen des „Wallets“ und des „Private-Keys“ erlangen können müssen. Dies ist häufig nicht gewährleistet und bedarf vorheriger eingehender Beratung.

Kryptowährung


  • Ist die Kryptowährung eine Sache im rechtlichen Sinne?
  • Ist Kryptowährung vererblich?
  • Welche rein faktischen Probleme bestehen bei Kryptowährung im Nachlass?
  • Welche Folge hat die Vererbbarkeit der Kryptowährung in steuerrechtlicher Hinsicht?

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