SITUATION 2

Der Erbfall
ist eingetreten

WER SIND
DIE ERBEN?

Wie es in dieser Situation für die Angehörigen weitergeht, hängt maßgeblich davon ab, ob der Verstorbene (= Erblasser) seinen Nachlass geregelt hat oder nicht. Grundsätzlich geht mit dem Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers automatisch auf die Erben über.

Doch: wer sind denn konkret die Erben?

IHRE FRAGEN ZUM ERBEN,
AUF DIE SIE EINE ANTWORT BRAUCHEN

MELDEN SIE SICH GERN BEI MIR.

Für den Fall, dass der Erblasser nichts geregelt hat, greift die gesetzliche Erbfolge.

Das bedeutet, dass neben den Kindern des Erblassers auch dessen noch lebender Ehegatte erbt. Es muss hier beachtet werden: wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft aus allen vorhandenen Erben.

Wie hier die Verteilung des Gesamtvermögens (wie hoch also die entsprechenden Erbquoten der einzelnen Erben sind) vom Gesetz geregelt ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute vor dem Tod lebten. Sprechen Sie mich hierzu gerne an, und wir klären, wie bei Ihnen die konkreten Umstände liegen.

Für den Fall, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen (ein Testament) errichtet hat, spricht man von gewillkürter Erbfolge, weil der Erblasser seinen Nachlass nach seinen Wünschen (seiner Willkür) gestaltet hat.

Wenn das Testament formwirksam errichtet wurde, richtet sich die konkrete Erbfolge nach diesem Schriftstück. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie erfahren möchten, was genau der Erblasser hier geregelt hat und was nun mit dem Schriftstück geschehen muss, damit das offizielle Erbenfeststellungsverfahren seinen Gang nimmt.

Es muss jedoch beachtet werden, dass nur ein formgültiges Testament die darin angeordnete Erbfolge zur Folge hat. Für den Fall, dass das Testament nicht wirksam errichtet wurde, kommt wiederum die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Bitte sprechen Sie mich auch jederzeit an, wenn Sie erfahren möchten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit das selbst verfasste Testament formgültig ist.

Im förmlichen (nach den Regelungen des Familienverfahrensgesetz) Erbscheinsverfahren muss das zuständige Nachlassgericht klären, wer Erbe geworden ist. Welches Gericht hier zuständig ist, wer die sog. Antragsbefugnis besitzt und wie ein solcher Antrag gestellt wird, kann ich gerne mitIihnen klären; sprechen Sie mich hierzu einfach an.

Da das Nachlassgericht inhaltlich genau an den Erbscheinsantrag gebunden ist, darf es vom gestellten Antrag nicht abweichen. Das heißt, es ist von immenser Wichtigkeit, dass der Erbscheinsantrag richtig gestellt wird. Bitte sprechen Sie mich hierzu gerne an.

Eintritt des Erbfalls in der Familie


  • Bin ich Erbe geworden?
  • Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
  • Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
  • Wieviel erbe ich bei der gesetzlichen Erbfolge als Ehegatte neben den Kindern?
  • Hat der Güterstand Auswirkungen auf meinen Ehegattenerbanteil?
  • Wann und welchen Anteil erben die Geschwister des Verstorbenen?
  • Welche Folgen hat es für die Geschwister und Eltern des Verstorbenen, wenn dieser keine Kinder hatte?
  • Was bedeutet gewillkürte Erbfolge?
  • Muss ich einen Erbschein beantragen?
  • Muss/kann ich einen Erbschein anfechten?
  • Wann ist eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll?
  • Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Für den Fall, dass der Erblasser nichts geregelt hat, greift die gesetzliche Erbfolge.

Das bedeutet, dass neben den Kindern des Erblassers auch dessen noch lebender Ehegatte erbt. Es muss hier beachtet werden: wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft aus allen vorhandenen Erben.

Wie hier die Verteilung des Gesamtvermögens (wie hoch also die entsprechenden Erbquoten der einzelnen Erben sind) vom Gesetz geregelt ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute vor dem Tod lebten. Sprechen Sie mich hierzu gerne an, und wir klären, wie bei Ihnen die konkreten Umstände liegen.

Für den Fall, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen (ein Testament) errichtet hat, spricht man von gewillkürter Erbfolge, weil der Erblasser seinen Nachlass nach seinen Wünschen (seiner Willkür) gestaltet hat.

Wenn das Testament formwirksam errichtet wurde, richtet sich die konkrete Erbfolge nach diesem Schriftstück. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie erfahren möchten, was genau der Erblasser hier geregelt hat und was nun mit dem Schriftstück geschehen muss, damit das offizielle Erbenfeststellungsverfahren seinen Gang nimmt.

Es muss jedoch beachtet werden, dass nur ein formgültiges Testament die darin angeordnete Erbfolge zur Folge hat. Für den Fall, dass das Testament nicht wirksam errichtet wurde, kommt wiederum die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Bitte sprechen Sie mich auch jederzeit an, wenn Sie erfahren möchten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit das selbst verfasste Testament formgültig ist.

Im förmlichen (nach den Regelungen des Familienverfahrensgesetz) Erbscheinsverfahren muss das zuständige Nachlassgericht klären, wer Erbe geworden ist. Welches Gericht hier zuständig ist, wer die sog. Antragsbefugnis besitzt und wie ein solcher Antrag gestellt wird, kann ich gerne mit Ihnen klären; sprechen Sie mich hierzu einfach an.

Da das Nachlassgericht inhaltlich genau an den Erbscheinsantrag gebunden ist, darf es vom gestellten Antrag nicht abweichen. Das heißt, es ist von immenser Wichtigkeit, dass der Erbscheinsantrag richtig gestellt wird. Bitte sprechen Sie mich hierzu gerne an.

Ich habe neben anderen Personen geerbt – was bedeutet das nun für mich?


  • Bin ich Mitglied einer Erbengemeinschaft?
  • In welcher Beziehung stehe ich nun zu den anderen Erben?
  • In welcher Form müssen wir uns innerhalb der Erbengemeinschaft auf Maßnahmen betreffend die Nachlassgegenstände einigen?
  • Welche Ansprüche habe ich gegenüber den anderen Erben?
  • Was ist, wenn ich mit den anderen Erben in Streit gerate?
  • Wie kann die Erbengemeinschaft beendet werden bzw. wie erreiche ich eine „Trennung“/Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?
  • Wie haften wir als gemeinsame Erben?

Eintritt des Erbfalles im Verwandtenkreis


  • Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
  • Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
  • Was bedeutet das Schreiben des Amtsgerichts über den Erbfall?
  • Wie trete ich in Kontakt zu den anderen Erben?
  • Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?

Obwohl die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers automatisch auf den oder die Erben übergeht (sog. Vonselbsterwerb), hat der Erbe dennoch die freie Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den Erben bedarf es also nicht. Der Erbe behält die Erbschaft, wenn er sie nicht frist- und formgerecht ausschlägt. Aber beachten Sie hierzu: Hat der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) angenommen, kann er sie NICHT mehr ausschlagen.

Dies ist eine verheerende Folge, wenn man als juristischer Laie ein schlüssiges Verhalten an den Tag gelegt hat, welches juristisch bewertet eine Annahme der Erbschaft bedeutet (ganz konkret z.B. Beantragung eines Erbscheines oder Veräußerung eines Nachlassgrundstücks oder Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit). Denn mit diesem schlüssigen Verhalten hat man sich selbst „aus Versehen“ von einer Ausschlagung ausgeschossen, weil es eine Annahme bedeutete. Die Bedeutung schlüssigen (juristisch auch „konkludenten“ ) Verhaltens kennen aber die meisten juristischen Laien überhaupt nicht.

Bitte sprechen Sie mich jederzeit an, wenn Sie in Erfahrung bringen möchten, ob Sie durch Vornahme einer Handlung (bezogen auf den Nachlass) eventuell schlüssig eine Annahme der Erbschaft erklären und Sie somit Gefahr laufen, die Erbschaft nicht mehr ausschlagen zu können.

Ob eine Ausschlagung der Erbschaft für Sie sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie ist nicht nur sinnvoll im Falle des überschuldeten Nachlasses, sondern kann auch als Instrument der Verbesserung der durch Testament verfügten Erbposition (z.B. im Fall der Vor- und Nacherbschaft) eingesetzt werden. In welchen Fällen eine Ausschlagung für Sie sinnvoll sein kann, kläre ich gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

Wie genau die Ausschlagung erfolgen sollte, innerhalb welcher Frist und wem gegenüber – all dies bespreche ich gerne persönlich mit Ihnen und erläutere selbstverständlich dabei die durch die Ausschlagung eintretenden Rechtsfolgen.

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